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Geschrieben von lizza am 02.01.2006 um 13:58:

  rechnungswesen.

so. leider muss ich das thema in diesem board eröffnen, weil es momentan meinen alltag darstellt.

bevor ich jetzt mit irgendwelchen komplizierten fragen daher komm, stell ich mal eine allgmeine: kennt sich irgendwer von euch mit rechnungswesen aus? ich schreib am dienstag in einer woche schularbeit über den gesamten stoff den wir in den 5 jahren gemacht haben und bin auch gleichzeitig schon in den maturavorbereitungen dazu.

also falls mir jemand ein bisschen helfen könnte, würd ich den kampf gegen die buchhaltung gerne aufnehmen boxen



Geschrieben von Marion am 02.01.2006 um 16:16:

 

Kommt drauf an was du genau willst ;)

LG Marion



Geschrieben von claudsch5 am 02.01.2006 um 16:21:

 

Hey Lizza!

Irgendwie kommt mir das bekannt vor, so ist es mir auch mal gegangen *g* Ich hatte immer Probs mit Rechnungswesen und bin immer auf Kriegsfuß damit gestanden. Ich konnte mich schließlich und endlich dann doch zusammenreißen und mich mal hinsetzen und wirklich lernen. Mir ist dann der Knopf etwas aufgegangen und so hab ich die Matura auch hinter mich gebracht. Ich weiß nicht ob ich dir helfen könnte, muss ich ganz ehrlich sagen, denn danach hab ich das alles in meinem Kopf weit nach hinten geschoben. In der FH bin ich dann wirklich draufgekommen, was das ganze bedeutet und wie andere Lehrer dieses Fach unterrichten können. Tja, dann hab ich das ganze auch viel besser verstanden.

Wenn du mal Fragen hast kannst du dich zwar an mich wenden, aber ich kann dir nicht 100%-ig versprechen, dass ich dir helfen kann. Aber ich denke, dass du hier sicher paar Leute findest, die des mit RW draufhaben ;)

LG c.

ps.: mir haben Schularbeiten von den vorherigen Klassen gut geholfen, vielleicht kommst zu welche, die dein Lehrer zusammengestellt hat ;)



Geschrieben von MeGaBlitz am 02.01.2006 um 19:19:

 

iiiii rechnungswesen. Bin gerade im zweiten höchst spannenden *gääääääähn* rechnungswesenjahr. Von ebenfalls insgesammt fünf. Also über die ersten 1,5 jahre kannst mi scho mal was fragen *gg* Ist aber halt noch nicht alles was es in rechnungswesen gibt :)

mvg, meGa



Geschrieben von lizza am 02.01.2006 um 19:47:

 

zur allgemeinen information: ich bin im 5. jahrgang einer hlw und maturier im mai schriftlich in rw.

@ marion: ja das weiß ich auch noch nicht so genau biggrin so im prinzip versteh ich das meiste grob, hab aber immer ganz viele fragen zu den verschiedenen kapiteln.

@ claudia: eigentlich kenn ich meine prof ganz gut, hab sie schon seit 3 jahren und weiß ja was sie gibt zu den schularbeiten. da hatte ich bis jetzt auch nie ein problem, hauptsächlich dank den kontenplänen, die wir verwenden durften. sie hat nichts kontrolliert, daher waren/sind alle unsre kontenpläne fein mit allen lösungen angeschrieben ... nur leider spielts das bei der matura net und deswegen hab ich schon a bissl angst dass es mich aufhaut.

ich werd meine fragen hier einfach mal posten, vielleicht hat ja irgendwer eine antwort.

und @megablitz: danke, aber die ersten 1,5 jahre hab ich auch noch einigermaßen drauf ;)



Geschrieben von snfu am 02.01.2006 um 20:00:

 

Zitat:
hatte ich bis jetzt auch nie ein problem, hauptsächlich dank den kontenplänen, die wir verwenden durften


jo..die lieben kontenpläne gg



Geschrieben von Marion am 02.01.2006 um 20:25:

 

Ja her damit *g*

Ich arbeit nicht umsonst in FD *g+ (Finance Department) *g*



Geschrieben von lizza am 02.01.2006 um 20:53:

 

ooooke.

es geht um die bewertung von privatentnahmen und einlagen. ich hab hier folgende buchungssätze:

privatentnahme:
wiederbeschaffungswert zum zeitpunkt der entnahme
9600 / 4900
3500

privateinlage:
wiederbeschaffungswert zum zeitpunkt der einlage
0200 / 9600


ähm ... wie kanne eine entnahme bzw einlage weniger wert werden? wann wend ich sowas an? confused



Geschrieben von susi2451 am 02.01.2006 um 21:17:

 

@lizza: jetzt wärs halt noch interessant was das für konten sind (also ned nur kontonr.) zwinker

i mein, das 9600 priavtentnahme ist und 3500 Ust. das weiß i scho auswendig aber die andern ned und kontenplan hab i leider ned immer im geldbörsl (und die andern glaub i ah ned *g*

lg susi



Geschrieben von snfu am 02.01.2006 um 21:36:

 

²susi..das mit den kontonummern kannst eh vergessen...0200er konten waren bei mir in der schule "bebaute grundstücke und bauten auf fremdem Grund"..und 9600er konten waren rückstellungskonten..

wichtig ists ja nur das man weiss das die 4000er konten zb. die ertragskonten sind.....die 3000er die rückstellungskonten..

²lizza..handelt es sich dabei um sach oder finanzgüter?

weil sollten es sachgüter sein, wärs eher klar...du musst ja die güter zuerst bewerten, bevor du sie einbuchen kannst...

genauso wie du sie mit ihren jeweiligen zeitwert ausbuchen musst



Geschrieben von MeGaBlitz am 02.01.2006 um 21:56:

 

Zitat:
Original von lizza
und @megablitz: danke, aber die ersten 1,5 jahre hab ich auch noch einigermaßen drauf ;)


Heißt das etwa, es kommt noch schlimmer als bisher? shakehead

In sachen Kontoname dürfts mich aber fragen. I hab in meinem Rechnungswesenbuch alle Kontonamen drinnen stehen.

mvg, meGa



Geschrieben von cat am 02.01.2006 um 21:56:

 

Meiner Meinung nach Zeit für ein wenig Theorie... nun gut, fangen wir mal an:

Bewertung von Privatentnahmen

Sie sind mit dem Teilwert des zum Zeitpunkt der Entnahme!!! zu bewerten. Bei Waren ist der Teilwert normalerweise der Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Entnahme (= Wiederbeschaffungspreis).

Beispiel hierfür wäre:

Ein Unternehmer entnimmt am 17. März seinem Unternehmen für private Zwecke eine Armbanduhr mit einem Einkaufspreis (= Einstandspreis) von € 100.

Wiederbeschaffungspreis am 17. März a) € 100; b) € 90; c) € 110

Der Teilwert ist mit dem Wiederbeschaffungspreis identisch. Die Entnahme ist daher folgendermaßen zu bewerten und zu verbuchen:

Einstandspreis: € 100

Folgende drei Varianten mit den oben genannten Preisen sind möglich:

a) € 100 ==> € 100 + € 20 Ust = € 120

Buchungssatz lautet:

9600 Privat € 120
an 4900 Eigenverbrauch 20% € 100
3500 Ust € 20

b) € 90 ==> € 90 + € 18 Ust = € 108

Buchungssatz lautet:

9600 Privat € 108
an 4900 Eigenverbrauch 20% € 90
3500 Ust € 18

c) € 110 ==> € 110 + € 22 Ust = € 132

Buchungssatz lautet:

9600 Privat 132 €
an 4900 Eigenverbrauch 20% € 110
3500 Ust € 22

Soviel zum Thema "Bewertung von Privatentnahmen" - ists jetzt vielleicht ein wenig klarer oder gibts noch Fragen?

Cat bye



Geschrieben von cat am 02.01.2006 um 22:29:

 

Nachdem es bei mir auch schon ein Weilchen her ist, hab ich mich noch ein wenig schlau gemacht, allerdings wurde ich noch fündig, vielleicht hilft ja auch das hier weiter:

Bewertung der Privateinlage

Gemäß HGB sind Einlagen (und Entnahmen) mit dem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen ist, soweit sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein geringer Wert ergibt (ich nehm mal an GWG = Geringwertige Wirtschaftsgüter?!).

Gemäß EStG sind für die Bewertung von Einlagen zwei Fälle zu unterscheiden:

1) Grundstücke (gegebenenfalls samt den darauf befindlichen Gebäuden), die vor mehr als 10 Jahren, und sonstige Wirtschaftsgüter, die vor mehr als einem Jahr angeschafft oder hergestellt wurden, werden in das Unternehmen eingelegt:

Es ist der Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage - auch wenn dieser höher ist als die seinerzeitigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten - anzusetzen.

Beispiel: Privateinlage

Ein Einzelunternehmer hat im Jahre 1989 ein Grundstück um € 40.000 privat angeschafft. Im Jahre 2002 bringt er es in das Unternehmen ein. Teilwert 2002 € 120.000

Buchung:

0200 Unbebaute Gebäude / 9000 Kapital € 120.000

2) Grundstücke (gegebenenfalls samt den darauf befindlichen Gebäuden), die innerhalb von 10 Jahren, und sonstige Wirtschaftsgüter, die innerhalb von einem Jahr (vor der Einlage) angeschafft oder hergestellt wurden, werden in das Unternehmen eingelegt:

es ist der Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage anzusetzen, höchstens jedoch die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Wurden die Wirtschaftsgüter vor der Einlage zur Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte verwendet, so ist der Teilwert, höchstens jedoch die um die vorgenommene Abschreibung gekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen.

Weitere Sonderbestimmungen sind in den Einkommensteuerrichtlinien 2000 enthalten.

Vollkaufleute müssen in der Bilanz jedenfalls den gemäß HGB vorgeschriebenen Wert ansetzen. Wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (gegebenenfalls abzüglich Abschreibung) unter diesem Wert liegen, dann ist für die steuerliche Gewinnermittlung von diesen auszugehen.

Cat bye



Geschrieben von snfu am 02.01.2006 um 22:32:

 

na bitte..hab ichs ja noch gewusst..



Geschrieben von susi2451 am 02.01.2006 um 22:36:

 

he leute! mal was ganz allgemeines! euch is scho klar das alle güter die nach 30.6. bzw. ab 1.7. eines jahres in den betrieb kommen nur mit da hälfte des wertes gerechnet werden oder?? gruebbel

lg susi



Geschrieben von cat am 02.01.2006 um 22:41:

 

Zitat:
Original von susi2451
he leute! mal was ganz allgemeines! euch is scho klar das alle güter die nach 30.6. bzw. ab 1.7. eines jahres in den betrieb kommen nur mit da hälfte des wertes gerechnet werden oder?? gruebbel

lg susi


Oui. Die AFA lässt grüssen! capito

Cat bye



Geschrieben von Marion am 03.01.2006 um 07:37:

 

@lizza
da hast schon die Antwort.

Blos brauchst du diesen Schwachsinn in der Praxis nie wieder.. ;)



Geschrieben von lizza am 03.01.2006 um 10:58:

 

erst mal danke für die antwort ... ich hab die theorie eh auch in meinem buch stehen, was ich nicht verstehe ist, WANN es zu solchen buchungssätzen kommt! wann und warum muss ich sowas bewerten?



Geschrieben von ratzeputz am 03.01.2006 um 11:36:

 

mir föht bei sowos eindeutig da motor damit i des kapier +lol+



Geschrieben von Marion am 03.01.2006 um 11:41:

 

Also lizza wenn ich ehrlich bin hatte ich so ein Beispiel nie, und wie gsagt in der Praxis brauch ich das nicht, weil in einem Großunternehmen niemand eine Privateinlage macht..

Das einzige was ich kenn ist Forderungsbewertung *g*

LG



Geschrieben von claudsch5 am 03.01.2006 um 11:44:

 

Da kommts glaub ich drauf an, dass man das Unternehmen nicht reicher oder ärmer machen darf... Schade, dass ich meine RW-Sachen nicht hier hab, sonst könnt ich mal nachschlagen :-/



Geschrieben von cat am 03.01.2006 um 11:51:

 

Zitat:
Original von Marion
Also lizza wenn ich ehrlich bin hatte ich so ein Beispiel nie, und wie gsagt in der Praxis brauch ich das nicht, weil in einem Großunternehmen niemand eine Privateinlage macht..

Das einzige was ich kenn ist Forderungsbewertung *g*

LG


Wird ihr in diesem Fall nicht sonderlich viel weiterhelfen und ich nehme an, würde sie es nicht benötigen, dann würde sie es auch nicht lernen!

Vielleicht macht es ja das hier noch ein wenig klarer:

Aufzeichnung des Eigenverbrauchs

Gemäß dem Umsatzsteuergesetz sind die Unternehmer verpflichtet, den Eigenverbrauch zur Feststellung der steuerpflichtigen Umsätze aufzuzeichnen. Durch die Besteuerung des Eigenverbrauches werden die Unternehmer den anderen Verbrauchern gleichgestellt.

Ein Eigenverbrauch liegt unter anderem vor, wenn ein Unternehmer Gegenstände für Zwecke außerhalb des Unternehmens entnimmt oder verwendet (z.B. der Sportartikelhändler entnimmt ein Paar Carving-Schi für seine Tochter). Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung wird der Einkaufspreis oder es werden die Selbstkosten zum Zeitpunkt der Entnahme angesetzt. Der Steuersatz richtet sich nach dem entnommenen Gegenstand (z.B. 10% bei Lebensmitteln, 20% bei Kleidung).

Eine Besteuerung erfolgt nur dann, wenn der entnommene Gegenstand zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Aus den Aufzeichnungen soll hervorgehen:

- das Datum der Entnahme
- die Art des Gegenstandes (Bezeichnung des Gegenstandes) bzw. der sonstigen Leistung
- der Wert der entnommenen Gegenstände bzw. die Kosten der sonstigen Leistung sowie
- die Umsatzsteuer.

Der Eigenverbrauch wird in der Praxis in vielen Fällen im Schätzungsweg oder pauschal ermittelt (z.B. schätzungsweise Festlegung des Privatanteils der PKW-Ausgaben oder pauschalen Ermittlung des Eigenverbrauches eines Gastwirtes).

Kleiner Hinweis: Dabei ist allerdings zu beachten, dass vom Eigenverbrauch die Barentnahmen zu unterscheiden sind (werden im Kassa- oder Bankbuch erfasst!).

Cat bye



Geschrieben von lizza am 03.01.2006 um 12:27:

 

Zitat:
Original von cat
Zitat:
Original von Marion
Also lizza wenn ich ehrlich bin hatte ich so ein Beispiel nie, und wie gsagt in der Praxis brauch ich das nicht, weil in einem Großunternehmen niemand eine Privateinlage macht..

Das einzige was ich kenn ist Forderungsbewertung *g*

LG


Wird ihr in diesem Fall nicht sonderlich viel weiterhelfen und ich nehme an, würde sie es nicht benötigen, dann würde sie es auch nicht lernen!


exakt ...

Zitat:

Vielleicht macht es ja das hier noch ein wenig klarer:

Aufzeichnung des Eigenverbrauchs

Gemäß dem Umsatzsteuergesetz sind die Unternehmer verpflichtet, den Eigenverbrauch zur Feststellung der steuerpflichtigen Umsätze aufzuzeichnen. Durch die Besteuerung des Eigenverbrauches werden die Unternehmer den anderen Verbrauchern gleichgestellt.

Ein Eigenverbrauch liegt unter anderem vor, wenn ein Unternehmer Gegenstände für Zwecke außerhalb des Unternehmens entnimmt oder verwendet (z.B. der Sportartikelhändler entnimmt ein Paar Carving-Schi für seine Tochter). Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung wird der Einkaufspreis oder es werden die Selbstkosten zum Zeitpunkt der Entnahme angesetzt. Der Steuersatz richtet sich nach dem entnommenen Gegenstand (z.B. 10% bei Lebensmitteln, 20% bei Kleidung).

Eine Besteuerung erfolgt nur dann, wenn der entnommene Gegenstand zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Aus den Aufzeichnungen soll hervorgehen:

- das Datum der Entnahme
- die Art des Gegenstandes (Bezeichnung des Gegenstandes) bzw. der sonstigen Leistung
- der Wert der entnommenen Gegenstände bzw. die Kosten der sonstigen Leistung sowie
- die Umsatzsteuer.

Der Eigenverbrauch wird in der Praxis in vielen Fällen im Schätzungsweg oder pauschal ermittelt (z.B. schätzungsweise Festlegung des Privatanteils der PKW-Ausgaben oder pauschalen Ermittlung des Eigenverbrauches eines Gastwirtes).

Kleiner Hinweis: Dabei ist allerdings zu beachten, dass vom Eigenverbrauch die Barentnahmen zu unterscheiden sind (werden im Kassa- oder Bankbuch erfasst!).

Cat bye


ja das weiß i ja alles eh :( heißt das also, dass ich durch diese bewertungs-buchung einfach die privatentnahme aufzeichne?



Geschrieben von cat am 03.01.2006 um 12:58:

 

Zitat:
Original von lizza
ja das weiß i ja alles eh :( heißt das also, dass ich durch diese bewertungs-buchung einfach die privatentnahme aufzeichne?


Meines Erachtens nach, ja! Um 100%ig sicher zu gehen würde ich mich allerdings noch mit dem entsprechenden Prof kurzschließen. Sollte das aber zu lange dauern (Ferien) würde ich es dabei belassen.

Mehr Theorie gibt's hierzu nicht und wenn es sich um was anderes handeln würde, würde es sicher entsprechend angeführt sein!

Cat bye



Geschrieben von lizza am 03.01.2006 um 14:29:

 

okay dann vielen dank!!!!!!!!!!!!!!

weitere fragen folgen bestimmt ... :(



Geschrieben von cat am 03.01.2006 um 14:34:

 

Warum auch nicht, jetzt bin ich ohnehin schon in Fahrt biggrin

Cat bye



Geschrieben von lizza am 03.01.2006 um 14:42:

 

wie gesagt, ich stell die fragen einfach mal, wenns keiner weiß is es auch kein problem aber schaden tuts ja nicht.

also thema rückstellungen.

beispiel: die abfertigungsrückstellung ist mit 45% zu bilden. die fiktiven abfertigungsansprüche per 31.12. des abschlussjahres betragen € 62.000,-.

lösung: auszuweisende rückstellung (62.000,- x 45%) = 27.900,-
- ausgewiesene rückstellung (saldenbilanz) = 21.000,-
6900

buchung: 6420 zuweisungen an die abfertigungsrückstellung/ 3000 rückstellungen für abfertigungen
mit € 6.900,-



so. kann mir jetzt bitte wer sagen warum ich die ausgewiesene von der auszuweisenden abziehen muss? ich kenn das bis jetzt nur von forderungsbewertungen...



Geschrieben von claudsch5 am 03.01.2006 um 14:53:

 

Es is egal was du von welchem Betrag abziehst. Ich die auszuweisende größer, wie die, die in der Saldenbilanz steht, dann musst du ja automatisch zuweisen, weil dir das ja fehlt. Ist die auszuweisende kleiner, dann musst das von der Saldenbilanz wegnehmen. Es geht hierbei eigentlich NUR um den Differenzbetrag der beiden Summen.



Geschrieben von lizza am 03.01.2006 um 15:02:

 

jaaa auch das weiß ich angel

die frage ist nur WARUM ich diese differenz überhaupt brauche? ich hätte einfach die 45% ausgerechnet und verbucht ...



Geschrieben von cat am 03.01.2006 um 15:05:

 

Zitat:
Original von claudsch5
Es is egal was du von welchem Betrag abziehst. Ich die auszuweisende größer, wie die, die in der Saldenbilanz steht, dann musst du ja automatisch zuweisen, weil dir das ja fehlt. Ist die auszuweisende kleiner, dann musst das von der Saldenbilanz wegnehmen. Es geht hierbei eigentlich NUR um den Differenzbetrag der beiden Summen.


Right!

In diesem Fall gibts ja 4 verschiedene Möglichkeiten:

1. Die Rückstellung wurde in richtiger Höhe gebildet (die Rückstellung entspricht der Zahlung)

Buchungssatz:

30.. Rückstellungen für...
2500 Vorsteuer
an
2700 Kassa (oder auch 2800 Bank, 3... Verbindlichkeitenkonto)

2. Die Rückstellung ist niedriger als die Zahlung

Die Differenz ist auf dem Konto "7840 Aufwand für Vorperioden (bzw. "8510 Körperschaftssteuer Vorjahre") zu verbuchen. Häufig wird die Differnz auch auf dem entsprechenden Aufwandskonto des laufenden Jahres (z.B. auf dem Konto "7750 Rechtsberatungsaufwand") verbucht.

Buchungssatz:

30.. Rückstellungen für...
7840 Aufwand für Vorperioden
2500 Vorsteuer
an
2700 Kassa (oder auch 2800 Bank, 3... Verbindlichkeitenkonto)

3. Die Rückstellung ist höher als die Zahlung

Die Differenz ist auf dem Konto "4700 Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen" (bzw. auf dem Konto "8520 Erträge aus der Auflösung von Körperschaftssteuerrückstellungen") zu verbuchen.

Buchungssatz:

30.. Rückstellungen für...
2500 Vorsteuer
an
2700 Kassa (oder auch 2800 Bank, 3... Verbindlichkeitenkonto)

30.. Rückstellungen für...
an
4700 Erträge a. d. Auflösung von Rückstellungen

4. Es erfolgt KEINE Zahlung

Die Rückstellung ist gegen das Konto "4700 Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen" aufzulösen.

Buchungssatz:

30.. Rückstellungen für...
an
4700 Erträge a. d. Auflösung von Rückstellungen

Cat bye


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